Link zum Tierschutzgesetz:
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20003541
Verbot der Tierquälerei
§ 5. (1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer
1. Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen:
§ § § § § § §
BITTE, BITTE
SCHAUEN SIE AUCH IN UNSERER "MUTTER-HOMEPAGE" AUF DER SEITE "HÜTEHUNDE IN NOT", EVENTUELL IST DORT EIN ARMER 4beiner, DER IHNEN GEFÄLLT ! !
Hier ist der Link dorthin: http://www.huetehunde.at/75-help/help?layout=blog